Subventionsgesetz

Gesetz zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 28. November 1997 dem Gesetz zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen zugestimmt hat, ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 22. Dezember 1997 veröffentlicht worden.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997

Gesetz zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen
Vom 17. Dezember 1997

Artikel 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des
Fünften Verstromungsgesetzes

Das Fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBI.I S.1638, 1639) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:

„Gesetz über Hilfen für den deutschen
Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005
(Steinkohlebeihilfengesetz)“.

2. § 1 wird wie folgt gefaßt:

„§ 1
Zweck, Finanzplafonds

(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht werden.

(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:

1998 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
1999 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
2000 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
2001 insgesamt 6,3 Milliarden Deutsche Mark,
2002 insgesamt 5,7 Milliarden Deutsche Mark,
2003 insgesamt 5,0 Milliarden Deutsche Mark,
2004 insgesamt 4,4 Milliarden Deutsche Mark,
2005 insgesamt 3,8 Milliarden Deutsche Mark.

(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Bergbauuntemehmen, die deutsche Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds zur Verfügung gestellt werden.“

3. § 2 wird wie folgt Gefaßt:

„§2
Zuschüsse an Bergbauuntemehmen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach Anhörung der Bergbauuntemehmen die Aufteilung der jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauuntemehmen fest.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunternehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die den Bergbauuntemehmen bewilligten Finanzplafonds werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.

(3) Die Bergbauuntemehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Mark pro Tonne SKE für die abgesetzter Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht Übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbauuntemehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.

(4) Die einzelnen Bergbauuntemehmen können für das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentsprechend verwenden, und zwar in den Jahren 1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel von den Bergbauuntemehmen zum Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.

(5) Näheres bestimmt das Bundesministenum für Wirtschaft durch Richtlinien.

(6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

„(1) Die Bergbauuntemehmen, die Betreiber von Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.

(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß haben dem Bundesamt die monatlichen Bezüge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Deutscher Mark je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Preisen in Deutscher Mark je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt mit der ersten Anforderung durch das Bundesministenum für Wirtschaft durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf Jahre“ durch die Worte „sieben Jahre“ ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Aufhebung des
Gesetzes zur Sicherung des
Einsatzes von Steinkohle in der
Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005

Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 vom 19. Juli 1994 (BGBI. I S. 1618), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S.1638), wird aufgehoben.

Artikel 3
Gesetz zur Aufhebung des
Zweiten Verstromungsgesetzes

Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBI. I S.1605), wird aufgehoben.

Artikel 4
Fünftes Gesetz zur Änderung des
Dritten Verstromungsgesetzes

Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S.1638), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird aufgehoben.
2. In § 13 Abs.1 wird Nummer 5 gestrichen.
3. § 15 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird das Wort „auch“ gestrichen.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt